Pfändungsfreigrenze

Hier können die Pfändungsfreigrenzen für 2023 oder 2024 kostenlos und online berechnet werden.


Pfändungsfreigrenze berechnen

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Neben der Ermitllung des Nettoeinkommens etwa durch Lohnsteuertabellen oder Lohn-Rechner ist der Arbeitgeber im Fall einer Lohnpfändung auch für die Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen verantwortlich. Bei einer Lohnpfändung darf der Arbeitgeber den gepfändeten Teil des Arbeitsentgeltes nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, sondern muss diesen pfändbaren Betrag dem Gläubiger zukommen lassen. Zur Berechnung der Pfändungsfreigrenzen gibt das Bundesministerium der Justiz Pfändungstabellen innerhalb einer Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung heraus. Gesetzliche Vorschriften zu den Pfändungsfreigrenzen findet man auch in §850 ff. ZPO.



   

Pfändungsfreigrenzen berechnen

Die Pfändungsfreigrenze ist nicht fest vorgegeben, sondern variiert in Abhängigkeit von der Höhe des Nettoeinkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen sowie der im Lohn enthaltenen pfändungsfreien Bezüge. In §850c (2) ZPO ist geregelt, wer als unterhaltsberechtigte Person gilt. Auch werden die Pfändungsfreigrenzen in jährlichen Abständen an die Grundfreibeträge des Einkommensteuerrechts angepasst. Die Pfändungsfreigrenzen können der Pfändungstabelle in der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung entnommen werden oder online mit dem hier dargestellten Pfändungsfreigrenzenrechner ermittelt werden. Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Gewähr übernommen.



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Wo liegen die Pfändungsfreigrenzen?

Um dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu geben, mehr verdienen zu wollen, steigen die Pfändungsfreigrenzen mit zunehmendem Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag, ab welchem die Mehrbeträge voll pfändbar sind. Im Zeitraum 01.07.2021- 30.06.2022 liegt diese Grenze bei 3.840,09 Euro. Ab diesem Betrag ist der übersteigende Teil voll pfändbar. Für die Pfändungsfreigrenze maßgebende Nettobeträge unter 1.260,00 Euro pro Monat hingegen sind auch ohne unterhaltspflichtige Personen im genannten Zeitraum unpfändbar.

Daneben werden aber auch bestimmte Bezüge pfändungsfrei gestellt. So sind etwa 50% der Leistungen von Mehrarbeitsstunden unpfändbar. Auch die für die Dauer eines Urlaubs zusätzlich gewährten Bezüge oder Treugelder sind unpfändbar. Diese und weitere pfändungsfreien Bezüge finden sich in § 850a ZPO.

   

Pfändungsnetto ermitteln

Zunächst ist aus dem Bruttolohn nach Abzug der Lohnsteuer und der Beiträge für die Soialversicherung der Nettolohn zu bestimmen. Danach werden die nicht pfändbaren Lohnbestandteile ermittelt und vom Nettolohn abgezogen. Daraus ergibt sich ein für die Pfändung maßgebliches Nettoeinkommen, da Pfändungsnetto. Die Pfändungsfreigrenzen zu dem so ermittelten Pfändungnetto können dann einer Pfändungstabelle entnommen oder mit einem Pfändungsrechner berechnet werden.




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